Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2020

| Im Monat Mai 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2020 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2020 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2020 am 27.5.2020.

Strafrecht: Verurteilung des PKW Fahrers, der zwei Kinder im Straßenverkehr gemaßregelt hat

| Eine Jugendrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte einen 31-jährigen Autofahrer wegen Körperverletzung, Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. |

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Wiesbaden. Hier waren auch die beiden 13 und 14 Jahre alten Geschädigten mit ihren Fahrrädern unterwegs. Beim Überholen einer der beiden Jungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw so dicht an dem Jungen vorbei, dass der rechte Außenspiegel seines Pkw den Fahrradlenker des Jungen nur knapp verfehlte. Der Junge sah sich gezwungen dem Pkw des Angeklagten auszuweichen und zu bremsen.

Der Junge rief dem Angeklagten hinterher „Was soll das Du Penner?“ Daraufhin leitete der Angeklagte mit seinem Pkw eine Vollbremsung unmittelbar vor dem Rad des zweiten Jungen ein. Dieser stürzte hierdurch auf regennasser Fahrbahn und zog sich Abschürfungen am rechten Knie zu. Der Angeklagte verließ nunmehr sein Fahrzeug und begab sich zu den beiden Jungen, die er wegen der Äußerung zur Rede stellte.

Nachdem der Angeklagte herausgefunden hatte, wer von den beiden Jungen den Ausruf getätigt hatte, schlug er dem 13-jährigen Geschädigten mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte, was zu Schmerzen bei dem Kind führte. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Ort des Geschehens, ohne sich weiter um den verletzen Jungen zu kümmern. Allerdings konnte das Gericht in der Hauptverhandlung nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch Passanten zum Wegfahren gedrängt wurde.

Die Jugendrichterin war von der Schuld des Angeklagten überzeugt und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 30 EUR (2100 EUR). Als Besinnungsstrafe erkannte sie weiterhin auf ein Fahrverbot von 3 Monaten.

Quelle | AG Wiesbaden

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.20120,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.20110,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.20110,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.20100,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.20100,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.20090,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.20091,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.20083,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.20083,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.20073,19 Prozent
01.01.2007 bis 30.06.20072,70 Prozent
01.07.2006 bis 31.12.20061,95 Prozent
Haftungsrecht: Geschwindigkeit muss bei Gegenverkehr und Dunkelheit angepasst werden

| Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren. |

Diese Klarstellung traf das OLG Celle in einer Verkehrsunfallsache. Bei Dunkelheit waren auf einer 4,95 m breiten Gemeindestraße ohne Fahrbahnmarkierungen ein Pkw und ein ordnungsgemäß beleuchtetes, überbreites landwirtschaftliches Gespann (Schlepper und Anhänger) mit einer Breite von 2,95 m zusammengestoßen. Bei erlaubten 80 km/h war der Pkw mit ca. 75 bis 85 km/h unterwegs, der Traktor fuhr ca. 25 bis 35 km/h. Es entstand erheblicher Sach- und Personenschaden.

Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten darüber, in welchem Verhältnis die jeweiligen Unfallschäden zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die Hälfte des an dem Schlepper und dem Anhänger entstandenen Schadens. Demgegenüber meinte der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall alleine verursacht habe. Er verlangte deshalb Ersatz des gesamten Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es meinte, der Unfall sei überwiegend (65 %) von dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns verursacht worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil teilweise geändert und dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadenersatz zugesprochen. Die Fahrerin des Pkw habe den Unfall verursacht. Zwar habe sie die erlaubte Geschwindigkeit allenfalls geringfügig überschritten. Allerdings habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbarem Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km/h zu schnell. Die Fahrerin habe vielmehr einkalkulieren müssen, dass das für sie im Gegenverkehr erkennbare Gespann überbreit war. Es habe ihr erkennbar weniger Platz zur Verfügung gestanden als bei einem entgegenkommenden Pkw. Sie habe deshalb so langsam fahren müssen, dass sie ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus sei die Fahrerin nicht weit genug rechts gefahren. Der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit. Daher habe auch angesichts des ihr entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, um aneinander vorbeizufahren.

Trotz dieser Verkehrsverstöße aufseiten der Unfallgegnerin hat der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung aber keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden. Er müsse sich die bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen. Daher könne er nur 70 % seiner Schäden ersetzt verlangen.

Die sogenannte Betriebsgefahr ist in § 7 StVG normiert. Sie begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem Unfall unter bestimmten Umständen auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen muss, wenn sich der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 4.3.2020, 14 U 182/19, Abruf-Nr. 215146 unter www.iww.de.

Autokauf: Rechtsmangel aufgrund Eintragung eines Fahrzeugs im SIS

| Ist das Fahrzeug bei Gefahrübergang in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein Rechtsmangel. Hierfür muss der Verkäufer grundsätzlich haften. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Das SIS ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). In der Datenbank sind u. a. gestohlene Kraftfahrzeuge registriert.

Kommt es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung, liegt dagegen kein Rechtsmangel vor. Das gilt auch, wenn das dazu führende Geschehen bei Gefahrübergang bereits vorlag.

Quelle | BGH, Urteil vom 26.2.2020, VIII ZR 267/17, Abruf-Nr. 215056 unter www.iww.de.

Verwaltungsrecht: Voraussetzung für eine Straßensperrung für Motorräder

| Will eine Kommune eine Straße wegen einer Lärmbelästigung der Anwohner für Motorräder sperren, muss sie zuvor den entstehenden Lärm ermitteln und dokumentieren. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hin und hob eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung auf, die das Befahren einer Kreisstraße mit Krafträdern verboten hatte.

Gegen die Anordnung hatte ein Motorradfahrer geklagt, der die Strecke befahren wollte. Sein zuvor eingereichter Eilantrag war erfolgreich. Das VG hatte bereits mit Beschluss vom 21.11.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Stadt hatte das letztlich in ihrem Ermessen stehende Verbot nicht allein auf Verkehrsgefährdungen, sondern zugleich auch auf eine durch die Krafträder entstehende Lärmbelästigung der Anwohner gestützt. Sie hatte im Vorfeld der Maßnahme jedoch den Lärm für den betroffenen Streckenabschnitt gar nicht gemessen. Das Gericht stellte deshalb im Eilverfahren zunächst fest, dass die Stadt ihre Aufklärungspflicht verletzt hatte. Die Lärmmessung wurde während des Klageverfahrens von der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nachgeholt. Ergebnis war, dass die einschlägigen Grenzwerte deutlich unterschritten würden. Deshalb hat das Gericht der Klage stattgegeben. Vor einer eventuell neuen Anordnung der Sperrung der Strecke für Krafträder im Hinblick auf Unfallzahlen kämen auch eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine gesteigerte Verkehrsüberwachung in Betracht, so die Richter.

Quelle | VG Hannover, Urteil vom 19.02.2020, 7 A 5411/18, Abruf-Nr. 215147 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Schmerzensgeld: Mitverschulden des Hundehalters beim Hundegefecht

| Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf einer der Hundehalter gebissen wird, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das musste sich eine Hundehalterin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Sie war mit ihrem Hund an einem Hundestrand spazieren gegangen. Dort war ihr eine andere Frau mit Hund begegnet. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Hundehalterin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie von dem fremden Hund in den linken Unterarm gebissen. Dabei erlitt sie mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der anderen Hundehalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR. Diese müsse für die sogenannte „Tiergefahr“ ihres Hundes haften. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu und wies ihre Klage im Übrigen ab.

Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Ein höheres Schmerzensgeld als 800 EUR stehe der Frau nicht zu. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen, so die Richter. So sei zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zu berücksichtigen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Frau letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 EUR wie vom Landgericht zugesprochen sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so das OLG.

Quelle | OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 3.9.2019 und Beschluss vom 4.10.2019, 5 U 114/19, Abruf-Nr. 215148 unter www.iww.de.

Sozialrecht: Hörgerät: Kasse muss auch bei gering verbessertem Hören zahlen

| Immer wieder wird vor den Sozialgerichten gestritten, ob Krankenkassen auch über dem Festbetrag liegende Hörgeräte bezahlen müssen, wenn diese nur wenig besser sind. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat dies bejaht, wenn das Gerät das Sprachverstehen um fünf Prozent verbessert und sich dies mit seinen technischen Merkmalen erklären lässt. |

Der Kläger verlangte von seiner Krankenkasse die Mehrkosten für das Hörgerätesystem WIDEX Dream 220 D2-PA. Damit hatte er ein besseres Sprachverstehen in Höhe von fünf Prozent sowohl bei Nutzschall als auch bei Störschall. Erstinstanzlich hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Abweichung läge im Bereich üblicher Messschwankungen und rechtfertige die erheblichen Mehrkosten nicht. Auf seine Berufung hin gab ihm das LSG recht. Die Krankenkasse könne sich nicht auf Messungenauigkeiten berufen, die die geringe Abweichung von fünf Prozent nach Auffassung der Hörgeräteakustikerin erklären könnten.

Die Hilfsmittel-Richtlinie sehe bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests gerade keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor. Das bessere Ergebnis war für das Gericht auch deshalb plausibel, weil es sich durch die bessere technische Ausstattung erklären ließ. Die Hörgeräteakustikerin hatte im Gerichtstermin ausgeführt, dass sich das Modell gegenüber dem Festbetragsgerät durch eine bessere Störgeräuschunterdrückung und bessere Rückkopplungsauslöschung auszeichnet. Dabei wich sie von ihrer früheren Meinung ab, dass nur subjektiv ein besseres Sprachverstehen und ein besserer Komfort für den Kläger vorliegen würde.

Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, L 9 KR 44/17, Abruf-Nr. 214227 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien zu entscheiden. |

Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe. Er verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 EUR sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 EUR.

Mit dieser Forderung blieb er vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden haben. Sie müssen dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung. Danach ist fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich. Zudem gilt ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte. Er war im Steigflug, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen war, Wirbelschleppen erzeugt hatte, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, traf ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr hat. Er fliegt schneller als Gleitschirme und ermöglicht dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht. Die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten trat dahinter vollständig zurück.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 27.3.2020, 1 U 95/19, Abruf-Nr. 215149 unter www.iww.de.

Eigenbedarfskündigung: Das Geschäft mit dem Eigenbedarf

| Erhält ein Mieter eine Eigenbedarfskündigung, sollte er sich sein weiteres Vorgehen gut überlegen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen es dem Vermieter möglicherweise nur darauf ankommt, ein gutes Geschäft zu machen. Wie wichtig hier eine gute Beratung ist, zeigt der folgende Fall. |

1. Ausgangsfall

Der Vermieter schickte dem Mieter eine WhatsApp-Nachricht, wonach er ihm wegen Eigenbedarf für seine Nichte kündigen müsse. Wenige Tage später erhielt der Mieter eine zweite Nachricht, wonach der Vermieter für seine Nichte eine vergleichbare Wohnung gefunden habe, allerdings mit befristetem Mietvertrag und höherer Miete, als der Mieter sie zahle. Der Vermieter würde nun auf die Kündigung verzichten, wenn der Mieter bereit sei, eine zeitlich befristete Vertragsbindung auf drei Jahre mit höherer Miete (so wie die Nichte sie zahle) einzugehen. Muss der Mieter dies tun?

1. Die Lösung

Nein. Die bloße Ankündigung einer Eigenbedarfskündigung, zumal per WhatsApp, löst allein noch keine Rechtswirkung aus.

Eine Nichte gehört zum privilegierten Personenkreis des Mietrechts, für den ein Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann. Für Verwandte in der Seitenlinie, wie Nichten und Neffen, hat der BGH (27.1.10, VIII ZR 159/09, Abruf-Nr. 100747  ) entschieden: Es kommt nicht darauf an, ob eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. Der Vermieter kann also Eigenbedarf für die Nichte geltend machen.

Die schlichte Vereinbarung einer Befristung ohne Begründung wäre aber unwirksam, da zwingend ein Grund mitgeteilt werden muss. Wohnungsmietverträge können nur durch einen qualifizierten Zeitmietvertrag befristet werden. Mögliche Befristungsgründe sind:

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, eine höhere Miete zu vereinbaren. Die hier beabsichtigte Vereinbarung dürfte aber als eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung zum Zeitmietvertrag unwirksam sein. Unwirksam ist sie weiterhin, weil sie mit dem Verzicht des Vermieters auf die Eigenbedarfskündigung als Druckmittel verbunden ist. Sollte der Vermieter tatsächlich wegen Eigenbedarf für die Nichte kündigen, dürfte dies, selbst wenn er einen Eigenbedarfsgrund behaupten sollte, schon unwirksam sein, weil für die Nichte eine gleichwertige, wenn auch teurere Wohnung zur Verfügung steht.

Auch die Ernsthaftigkeit des Kündigungswillens steht infrage, wenn der Vermieter gleichzeitig dem Mieter eine Vertragsverlängerung mit höherer Miete anbietet. Bedarf muss tatsächlich im Sinne eines vernünftigen Erlangungsinteresses bestehen. Die Rechtsprechung hat nur einen Eigenbedarfsgrund darin gesehen, dass der Vermieter oder die Bedarfsperson in einer unzumutbar teuren Wohnung wohnt und sie Bedarf an einer vermieteten billigeren Wohnung geltend macht.