Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2020

| Im Monat November 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2020 am 26.11.2020.

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.20120,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.20110,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.20110,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.20100,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.20100,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.20090,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.20091,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.20083,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.20083,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.20073,19 Prozent
01.01.2007 bis 30.06.20072,70 Prozent
01.07.2006 bis 31.12.20061,95 Prozent
Fehlendes Beweismittel: Kein Geld zurück: Defektes Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet

| Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab, da diese das Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet hatte. |

Die Klägerin kaufte bei einem Autohändler im Januar 2017 einen 16 Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit aktueller TÜV-Plakette und einem Kilometerstand von rund 188.000 km für einen Preis von 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag hatte der Pkw einen Unfallschaden und einen Defekt am linken Türschloss. Nach Fahrzeugübernahme zeigten sich bereits erste Mängel: ein Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach weiteren Reklamationen wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Nach zwei weiteren Monaten erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin stellte das Fahrzeug in einem ADAC-Prüfzentrum vor mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben müsse. Der Beklagte bot zwar eine Nachbesserung an, zu einer Reparatur kam es jedoch nicht mehr. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe im Januar 2018 Klage erhoben wurde.

Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV Ende 2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch habe der TÜV bei der erneuten Vorstellung des Fahrzeugs nicht bemängelt, dass, wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass einige dieser Roststellen mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen seien. Dies stehe im Widerspruch zur Hauptuntersuchung des TÜV, da ein Durchrosten der genannten Bleche nicht in kurzen Zeiträumen von bis zu zweit Monaten erwartbar sei. Darauf kam es hier aber nicht an.

Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. Zwar wird grundsätzlich zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründete Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies hier nicht zulasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Diesen Nachweis sah das Gericht nicht als erbracht an.

Das Urteil ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung.

Quelle | AG München, Urteil vom 23.8.2019, 173 C 1229/18, Abruf-Nr. 217935 unter www.iww.de; PM Nr. 42 vom 18.9.2020

Verkehrsunfall: Wer haftet bei Verstoß gegen die Rückschaupflicht bei Abbiegevorgang?

| Biegt ein Vorausfahrender nach links ab, ohne zu blinken, und kollidiert er dabei mit einem überholenden Pkw, haftet er voll. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt. |

Für das OLG stand folgender Sachverhalt fest: Die Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkw fuhr auf einer 5,4 Meter breiten Fahrbahn rechtsorientiert und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen plötzlich unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht nach links, um in ein Grundstück abzubiegen. Sie hatte daher die höchste Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt. Der überholende und deutlich schnellere Pkw wäre bei Wahrnehmung der Rückschaupflicht jederzeit erkennbar gewesen.

Die Fahrerin räumte selbst ein, zunächst den hinter ihr befindlichen Pkw gesehen zu haben, kurz vor dem Abbiegevorgang aber nicht mehr darauf geachtet zu haben. Soweit sie angab, ca. drei Meter vor dem Abbiegen geblinkt zu haben, wäre das nicht rechtzeitig gewesen. Denn der hinter ihr befindliche Fahrer hätte sich hierauf nicht mehr einstellen können. Für ihn war der Unfall daher unvermeidbar.

Quelle | OLG München, Urteil vom 22.7.2020, 10 U 601/20, Abruf-Nr. 218365 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Versicherer muss Versicherungsnehmer das Schadensgutachten zur Verfügung stellen

| Hat der Kaskoversicherer ein Schadensgutachten erstellen lassen, ist er verpflichtet, es dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus den gegenseitigen Treuepflichten des Versicherungsvertrags. Der Versicherer muss das Gutachten nur vorlegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |

Außerdem muss, so das OLG, für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Reparaturauftrag im vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, erteilen möchte, oder die Werte kennen möchte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und das Unfallfahrzeug zu verkaufen.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2020, 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708 unter www.iww.de

Alkohol im Straßenverkehr: MPU abgelehnt? Fahrradverbot!

| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat jetzt klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden. |

Der Kläger war betrunken Fahrrad gefahren. Der Atemalkoholtest ergab 1,73 Promille, der spätere Bluttest 2,21 Promille Blutalkohol. Der Kläger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger daraufhin auf, eine MPU zu absolvieren. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Das tat der Kläger nicht. Daraufhin untersagte ihm die Behörde, alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und klagte. Er sei zum ersten Mal mit seinem Fahrrad auffällig geworden. Für eine MPU fehlten ihm die finanziellen Mittel. Außenkontakte, Arztbesuche und die Betreuung seiner Mutter machten es unerlässlich, dass er sein Fahrrad nutze.

Das VG wies die Klage ab. Begründung: Die Fahrerlaubnisbehörde habe verhältnismäßig gehandelt und sei bei 1,6 Promille befugt, eine MPU anzuordnen. Dies gelte auch für Fahrräder. Ab dieser Blutalkoholkonzentration ist die allgemeine Fahreignung insgesamt fraglich, sodass eine MPU erforderlich sein kann. Dass der Kläger kein Geld für das Gutachten habe, sei irrelevant. Zwar erkenne das VG ein starkes Interesse daran an, dass der Kläger wichtige Dinge per Fahrrad erledigen wolle. Aber: Das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit überwiege. Betrunkene Fahrradfahrer könnten ernsthafte Schäden verursachen.

Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12.8.2020, 1 K 48/20.NW, Abruf-Nr. 218366 unter www.iww.de

Reiserecht: Reiseveranstalter haftet bei falschen Angaben des Reisebüros über geltende Einreisebestimmungen

| Gerade in Corona-Zeiten gibt es viele Streitigkeiten rund um das Buchen von Reisen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste jetzt eher „klassische“ Fragen des Reiserechts beantworten, die sich aber auch auf spezielle „Corona-Probleme“ übertragen lassen. |

Nach der Entscheidung gilt: Der Reiseveranstalter muss sich alle inhaltlich falschen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält. Das OLG betont: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. Hatte sich der Reisende zum Zeitpunkt der falschen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden, gilt das ebenso.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 06.08.2020, 11 U 113/19, Abruf-Nr. 218361 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Fahrzeugdesinfektionskosten sind in Corona-Zeiten zu erstatten

| Auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion (hier: rund 60 EUR) sind als Schaden nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Heinsberg entschieden. Diese sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach einer Kfz-Reparatur notwendig, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordere. |

Das Urteil stellt damit inhaltlich auf die Notwendigkeit der Desinfektion ab und nicht nur auf das sogenannte Werkstattrisiko, wonach der Geschädigte keinen Einfluss hat, wie die Werkstatt abrechnet.

Quelle | AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, 18 C 161/20, Abruf-Nr. 217974 unter www.iww.de

Sparbuch-Entwertung: Gelochtes Sparbuch: Kein Auszahlungsanspruch

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Ein gelochtes Sparbuch begründet die Vermutung, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrags entwertet wurde und ein Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr besteht. |

Im zugrunde liegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr rund 775 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte später das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrags von rund 875 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrags und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei. Hierfür spreche zum einen, dass der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge entspräche, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zum anderen sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.12.2019, 29 C 4021-19 (46), Abruf-Nr. 218363 unter www.iww.de; PM 14/20 vom 30.09.2020

Corona-Pandemie: Hochzeit in Eventhalle nicht gewerblich

| Die Regeln in Corona-Zeiten ändern sich mitunter schnell. Wann und in welchem Umfang private Feiern erlaubt sind, kann da schon einmal zweifelhaft sein. So waren zum Zeitpunkt, zu dem der Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz spielte, private Feiern in Rheinland-Pfalz mit maximal 75 Personen zulässig, gewerbliche Veranstaltungen jedoch mit mehr Personen. Also könnte man auf die Idee kommen, dass es sich bei Feiern in einer Eventhalle um gewerbliche Veranstaltungen handelt, und versuchen, diese mit 250 Gästen durchzuführen. Das VG hat jetzt aber klargestellt, dass dies ein Trugschluss ist. |

So durfte eine geplante Hochzeit nicht stattfinden. Die Veranstaltung, so das VG, unterliege der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis. Daher sei die Teilnehmerzahl auch hier auf 75 Personen begrenzt.

Entscheidend für das VG: Veranstalter der Feier sei nicht der Inhaber der Eventhalle als Gewerbetreibender, sondern die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Corona-Verordnung.

Eine Ausnahmegenehmigung komme im Hinblick auf die Corona-Fälle in dem betroffenen Landkreis, die seit Wochen zunähmen, nicht infrage. Außerdem seien gerade auf Hochzeiten in dieser Festhalle vermutlich einige Infektionsfälle im Landkreis zurückzuführen.

Der Beschluss ist allerdings nicht rechtskräftig. Es ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Beachten Sie | Die Personenobergrenzen im Hinblick auf private Feierlichkeiten können kurzfristigen Änderungen durch länderspezifische oder lokale Vorgaben unterliegen. Verantwortlich Ausrichtende von privaten Feiern tun gut daran, sich entsprechend auf dem Laufenden halten.

Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 25.9.2020, 3 L 849/20.KO, Abruf-Nr. 218360 unter www.iww.de