| Im Monat Juni 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2021 am 28.6.2021.
Berechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum | Zinssatz |
01.07.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 | -0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 | -0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 | -0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 | -0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 | -0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | -0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 | -0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 | -0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 | 0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 | 0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 | 0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 | 0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 | 0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 | 0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 | 1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 | 3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 | 3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 | 3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 | 2,70 Prozent |
| Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. |
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied jetzt: In einem solchen Fall begründet dies die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.
Sachverhalt
In dem betreffenden Verfahren begehrt der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kläger bei der beklagten Stadt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte sie ihn auf, eine MPU beizubringen, um die Frage zu klären, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Weil der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Beklagte seinen Neuerteilungsantrag ab.
Uneinigkeit der Gerichte
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorheriges Beibringen einer MPU zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des VG genüge bei der dem Kläger vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht, um das Anfordern einer MPU zu rechtfertigen.
Höchstrichterliche Entscheidung: MPU erforderlich
Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Danach durfte die Beklagte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da er ihr keine positive MPU vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordne richtigerweise zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass eine MPU beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Giftfestigkeit als aussagekräftige Zusatztatsache
Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine sog. aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch, eine MPU anzufordern.
Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Klägers erfüllt.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 17.3.2021, 3 C 3.20, PM Nr. 18/21
Straßenverkehrsgefährdung: Flucht vor der Polizei kann verbotenes Autorennen sein| Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. So sieht es das Landgericht (LG) Osnabrück. |
Sachverhalt
Angeklagt war ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Mann. Er fiel einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf. Der Angeklagte hatte jedoch nach eigenen Angaben mit einem Freund gewettet, dass er sich nicht erneut von der Polizei anhalten lassen würde, nachdem er schon einige Tage zuvor kontrolliert worden war. Der Angeklagte fuhr deshalb mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Obwohl der Streifenwagen bis auf 130 km/h beschleunigte und Anhaltesignale gab, mussten die Beamten schließlich die Verfolgung abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Kurze Zeit darauf konnten die Beamten jedoch das Fahrzeug und damit auch den Angeklagten ausfindig machen und ihn zur Rede stellen.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen und Straßenverkehrsgefährdung
Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund seiner Flucht Anklage gegen den jungen Mann zum Amtsgericht (AG) Meppen. Dieses sprach den Angeklagten im Sommer 2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Straßenverkehrsgefährdung schuldig. Es erlegte ihm unter Anwendung von Jugendrecht eine Geldauflage von 1.000 EUR auf und verpflichtete ihn, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung. Das AG wandte insoweit Jugendrecht an, da sein Verhalten offenkundig Ausdruck jugendlicher Unreife sei.
Das LG bestätigte nun auf die Berufung des Angeklagten diese Entscheidung hinsichtlich der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen. Es ging damit über die Wertung der Staatsanwaltschaft in der Anklage und des AG in seinem Urteil hinaus. Beide hatten kein tatsächliches Rennen angenommen, sondern die Flucht des Angeklagten rechtlich als verkehrswidrige und rücksichtlose Fortbewegung, also ein quasi „simuliertes Rennen“ ohne zweiten Teilnehmer eingeordnet.
Flucht als Ziel
Das LG erläuterte dazu, die Einordnung der Polizeiflucht als nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen sei insgesamt bisher kaum diskutiert worden. Es sei aber anerkannt, dass auch die Polizeiflucht vergleichbar einem klassischen Rennen ein Wettbewerbselement aufweise, hier mit dem „Ziel“ der erfolgreichen Flucht. Die Polizeiflucht berge daher dieselben Risiken wie ein verabredetes oder spontanes Rennen mehrerer Kfz aus falsch verstandenem „sportlichem Ehrgeiz“. Es entspreche deshalb dem gesetzgeberischen Willen und auch dem Wortlaut des Gesetzes, die Polizeiflucht als nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen einzuordnen.
Dabei liege ein tatsächliches Rennen vor, weil mit dem Polizeifahrzeug ein zweiter Pkw beteiligt gewesen sei. Für ein verbotenes Rennen sei nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer rechtswidrig handelten. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes. Daher spiele es keine Rolle, dass die Polizei zur Verfolgung und zur Nichteinhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln bei der Verfolgung des Flüchtenden berechtigt gewesen sei. Die Beteiligung der Polizei habe der Angeklagte auch als erwartbare Reaktion auf sein rechtswidriges Handeln jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Erneute Beweisaufnahme
Anders als das AG vermochte die Kammer nach erneuter Beweisaufnahme allerdings keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung durch den Angeklagten bei seiner Flucht festzustellen. Insbesondere konnte keine unmittelbare Gefährdung von Fußgängern festgestellt werden. Weil der Angeklagte zudem zwischenzeitlich arbeitslos geworden war, sanktionierte die Kammer die Tat des Angeklagten statt mit einer Geldauflage wie noch das AG nun mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Das LG hielt aber an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Dabei wurde die Sperrfrist bis zu einer möglichen Wiedererteilung im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf auf noch drei Monate reduziert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Osnabrück, Urteil vom 1.3.2021, 13 Ns 16/20, PM Nr. 16/21 vom 23.3.2021
Corona-Pandemie: Neue Urteile zu Desinfektionskosten| Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte neulich versicherungsfreundlich entschieden, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem erweiterten Schaden (Desinfektionskosten) bestehe. Die zugelassene Berufung wird durchgeführt. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt. Im Gegenteil: Sie hat die Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko zugeordnet und somit zugunsten des Geschädigten entschieden. |
Das AG Siegen äußert sich ebenfalls unmissverständlich geschädigtenfreundlich: „Ob ein Unternehmer diese Kosten in die Stundenverrechnungssätze einpreist oder sie gesondert geltend macht, obliegt seiner Entscheidung.“ Also auch hier gab es die Desinfektionskosten ersetzt. Schließlich sagt das AG Kempten zur Desinfektion: „Derartige Maßnahmen sind in der derzeitigen Lage grundsätzlich erforderlich und zu erwarten.“
Quelle | AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021, 47 C 3723/20, Abruf-Nr. 220724 unter www.iww.de; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021, 14 C 1990/20, Abruf-Nr. 221134 unter www.iww.de; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021, 1 C 1118/20, Abruf-Nr. 221272 unter www.iww.de
Versicherungsrecht: Wie muss eine fristgerechte Invaliditätsbescheinigung aussehen?| Auch wenn an eine Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt es nicht, wenn sie nur die Invalidität als solche bescheinigt, aber keine Feststellung enthält, ob das Unfallereignis hierfür (mit-)ursächlich gewesen ist. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. |
Sachverhalt
Im Fall des OLG war die Versicherungsnehmerin im Oktober 2015 über eine Gehwegkante gestolpert. Dabei hatte sie sich das Knie verdreht. Sie trägt vor, dass dadurch ein Riss im Innenmeniskus entstanden sei. Folge sei eine Teilinvalidität.
Mit Schreiben vom 24.8.16 meldete die Versicherungsnehmerin Ansprüche beim Versicherer an. Dieser trat in die Schadensbearbeitung ein und bat mit Schreiben vom 1.9.16 darum, ein Unfallberichtformular zu vervollständigen. Die Versicherungsnehmerin schickte dieses ausgefüllt am 24.1.17 zurück. Ein im Auftrag des Versicherers erstelltes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine traumatisch bedingte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies vorliege. Er lehnte daraufhin eine Eintrittspflicht ab. Er berief sich zudem darauf, dass binnen 15 Monaten nach dem Unfallereignis keine fristgerechte, inhaltlich ausreichende Invaliditätsfeststellung vorgelegt worden sei.
Gerichte im Sinne des Versicherungsunternehmens
Die Klage der Versicherungsnehmerin blieb vor dem Landgericht (LG) und dem OLG erfolglos. Das Gutachten des Versicherers sei erst nach Ablauf der Frist erstellt worden. Zudem habe es eine unfallbedingte Invalidität nicht bestätigt.
Verspätete Invaliditätsbescheinigung
Die Berufung auf eine verspätete Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung ist nicht allein deswegen als treuwidrig anzusehen, weil der Versicherer nach Fristablauf in die Prüfung seiner Einstandspflicht eingetreten war. Er könne sich nämlich auf die Frist in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Er habe auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hingewiesen. In dem Unfallbericht werde vor der Unterschriftenzeile darauf hingewiesen, dass der Anspruch erst dann bestehe, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde. Ebenso habe er darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe. Dieses Formblatt ist der Versicherungsnehmerin am 1.9.16 zugesandt worden. An die Beantwortung des Schreibens hat der Versicherer mehrfach erinnert. Die Versicherungsnehmerin war damit ausreichend auf den Fristlauf und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden.
Formerfordernis erfüllt
Die Belehrung über die vertragliche Ausschlussfrist für die Vorlage dieser Bescheinigung kann auch auf dem Schadensantragsformular erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis bei dem Versicherungsnehmer verbleibt.
Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 5.1.2021, 4 U 1586/20, Abruf-Nr. 221288 unter www.iww.de
Sozialversicherung: Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen| Das Sozialgericht (SG) Dresden hat entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt. |
Im konkreten Fall leidet die Klägerin an einem kompletten Haarverlust am Kopf (Alopezia totalis). Seit Jahren entscheidet sich die Klägerin jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von einer Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.
Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders: Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für eine unbefangene Beobachterin zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen, denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50 Prozent teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.
Das SG Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (z. B. durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier werden von den SG in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Quelle | SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 18.2.2021, S 18 KR 304/18, PM vom 29.3.2021
Verbraucherinformationsgesetz: Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen| Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden. |
Sachverhalt
Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen wehren. Mehrere Verbraucher erfragten über eine Onlineplattform bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die entsprechenden Kontrollberichte herauszugeben. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Verbraucher beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.
Verwaltungsgericht bestätigt Auskunftsanspruch
Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren nur summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten.
Keine Ausschlussgründe
Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller.
Verbraucherschutz geht vor
Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Quelle | VG Berlin, Beschlüsse vom 11.3.2021, VG 14 L 600/20, u.a., PM Nr. 16/21 vom 22.3.2021
Wettbewerbsrecht: Unangekündigte Haustürwerbung keine unzumutbare Belästigung| Eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung ist nur als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beanstanden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist. So hat es jetzt das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. |
Das KG hat damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und vor allem im Hinblick auf die gegenüber Verbrauchern durchgeführte Zahl von Haustürbesuchen keinen Anlass gesehen, anders als bisher zu entscheiden. Auch Europarecht führe nicht dazu, dass unangekündigte Haustürbesuche in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind.
Quelle | KG Berlin, Urteil vom 1.12.2020, 5 U 26/19
Mietverhältnis: Wenn die Mieter in der Wohngemeinschaft wechseln| Ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Entlassung eines Mieters einer Wohngemeinschaft aus dem Vertrag besteht nicht, wenn es im Laufe des Mietverhältnisses durch mehrere Nachtragsvereinbarungen jeweils zu einem Austausch von Mitmietern gekommen ist. Das hat das Amtsgericht (AG) Regensburg entschieden. |
Das AG musste über das Entlassen einer Mieterin aus einem Wohnraummietverhältnis entscheiden. Vermietet war eine Drei-Zimmer-Wohnung an drei Mieterinnen. In der Folge kam es zu mehreren Mieterwechseln. Hierzu schloss die Vermieterin jeweils Nachtragsvereinbarungen, in denen sie die Aufhebung des Mietvertrags für die ausscheidende Mietpartei und den Eintritt der Neumieterin dokumentierte. Als eine Mieterin kündigte, ohne dass ein Nachmieter präsentiert wurde, kam es zum Streit. Vor Gericht verlangten die drei Mieterinnen, die Vermieterin solle der Entlassung der Mitmieterin aus dem Vertrag zustimmen.
Hintergrund: Bei Bestehen einer Wohngemeinschaft kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungsmieterin sein. Es muss sich dafür um eine Außen-GbR und nicht bloß um eine Innen-GbR handeln, da nur die Außen-GbR (teil-)rechtsfähig ist. Ob eine Außen-GbR als Mieterin auftritt oder eine schlichte Mehrheit von Mietern besteht, muss durch Auslegung des Mietvertrags entschieden werden. Im Zweifel wird nur eine Mehrheit von Mietern vorliegen. Werden alle Personen, die in der Wohnung leben sollen, namentlich aufgezählt, spricht dies für die Vermietung an eine bloße Personenmehrheit. Es liegt also eine einheitliche Vertragsbeziehung vor.
Im Fall des AG Regensburg sei der Mietvertrag mangels konkreter Anhaltspunkte mit einer Personenmehrheit abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis könne daher nur einheitlich gekündigt werden. Ein Ausscheiden einer Mieterin sei hier mit Blick auf die vorherigen Nachträge und eine gewisse Fluktuationsgeneigtheit nur aufgrund einer Vertragsübernahme unter Zustimmung der anderen Mieter möglich gewesen. Nur auf dieser Basis könne ein Mieter ohne dass das gesamte Mietverhältnis gekündigt werde wirksam ausscheiden. Hieran scheiterte es aber, weil nicht sämtliche Mieter zugestimmt hatten.
Quelle | AG Regensburg, Urteil vom 21.10.2020, 3 C 1003/20, Abruf-Nr. 220995 unter www.iww.de