„Am Ende krank und keine Kohle“
Bisher galt, die Krankmeldung („gelber Zettel“) reicht, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, so dass es Entgeltfortzahlung in voller Höhe gibt.
Das gilt so aber nicht, wenn der Arbeitnehmern kündigt und taggleich erkrankt. In diesem Fall reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall zu begründen. Der Arbeitnehmer muss die behauptete Krankheit beweisen, beispielsweise in dem er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet und dieser die Krankheit zusätzlich bezeugt.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die Kündigung erklärt und am gleichen Tag durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer der Kündigungsfrist die Krankheit behauptet. Der Arbeitnehmer wollte also wegen behaupteter Krankheit nicht mehr im Betrieb arbeiten. Die Zufälligkeit des Zusammentreffens von Kündigungserklärung und Auftreten der Krankheit erschüttert den Anscheinsbeweis der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so dass der Arbeitnehmer in der Beweispflicht bleibt. Der Arbeitgeber musste also im entschiedenen Fall keine Lohnfortzahlung leisten, der Arbeitnehmer erhielt kein Geld.
BAG Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21