Arbeitsunfähigkeitsnachweis und Entgeltfortzahlung

Bisher galt es als ausreichend, eine Krankmeldung in Form des allgemein bekannten "gelben Zettels" vorzulegen, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Somit hatte man vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer seinen Job kündigt und ausgerechnet am selben Tag erkrankt.

Der Knackpunkt bei krankheitsbedingter Kündigung trotz Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

In einem solchen Fall genügt die alleinige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu begründen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die behauptete Krankheit zu beweisen. Dies kann beispielsweise geschehen, indem er seinen behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, sodass dieser die Krankheit zusätzlich bestätigen kann.

Der Grat zwischen Kündigung und Krankheit: Ein gerichtlicher Fall

In einem konkreten Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, hatte ein Arbeitnehmer seine Kündigung eingereicht und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Diese bestätigte seine Krankheit für die Dauer der Kündigungsfrist. Mit diesem Vorgehen signalisierte der Arbeitnehmer, dass er aufgrund der behaupteten Krankheit nicht mehr gewillt war, im Betrieb weiter zu arbeiten.

Die Herausforderung des Anscheinsbeweises

Die zufällige Übereinstimmung zwischen der Kündigung und dem Auftreten der Krankheit jedoch sorgte dafür, dass der vermeintliche Anscheinsbeweis in Frage gestellt wurde. Dies wiederum führte dazu, dass der Arbeitnehmer in der Verantwortung stand, den Krankheitsnachweis schlüssig zu erbringen.

Entgeltfortzahlung in der Schwebe

Folglich sah sich der Arbeitgeber im besagten Fall nicht verpflichtet, die Lohnfortzahlung zu leisten. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer letztlich kein Gehalt erhielt. Die enge zeitliche Verbindung zwischen der Kündigung und der Krankheitsmeldung warf Fragen auf, die die herkömmliche Vorgehensweise infrage stellten.

Rechtliche Implikationen und zukünftige Überlegungen

Diese besondere rechtliche Situation wirft wichtige Fragen zur Beweislastverteilung und zur Auslegung von Anspruchsbedingungen auf. Es bleibt abzuwarten, wie solche Fälle der Arbeitsunfähigkeit in Zukunft behandelt werden und ob eventuelle Gesetzesänderungen oder Präzedenzfälle zu neuen Entwicklungen führen werden.


BAG Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21