Auswirkungen von Betriebsschließungen aufgrund von Corona-Verordnungen
Die weltweite Pandemie hat nicht nur das alltägliche Leben der Menschen beeinflusst, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der Arbeitswelt gehabt. Insbesondere die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern standen im Fokus der Aufmerksamkeit. Eine wichtige Frage war dabei, wie mit Betriebsschließungen umzugehen ist, die auf behördlichen Anordnungen, auch als "Lockdowns" bekannt, beruhen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Keine Lohnzahlung für Mini-Jobber während Lockdowns
Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2021 (Az. 5 AZR 211/21) hat Klarheit in dieser Angelegenheit geschaffen. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber während einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung keinen Lohn für Mini-Jobber zahlen müssen. Dieses Urteil erging in einem Fall, in dem eine Minijobberin gegen ihren Arbeitgeber klagte. Sie argumentierte, dass ihr der vereinbarte Lohn von 432,- €/Monat als Annahmeverzugslohn zustehe. Sie war der Ansicht, dass die Betriebsschließung aufgrund der Pandemie in die Verantwortung des Arbeitgebers falle, da es sich um ein Betriebsrisiko handle.
Das Urteil und seine Begründung
Die Richter in Erfurt sahen die Situation jedoch anders und hoben das Urteil der Vorinstanz (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021 - 11 Sa 1062/20) auf. Sie argumentierten, dass die finanziellen Nachteile, die Arbeitnehmer aufgrund von Betriebsschließungen infolge der Pandemie erfahren, durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden sollten. In diesem Kontext sei der finanzielle Verlust der Klägerin auf eine "Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem" zurückzuführen, für die der Arbeitgeber nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.
Besondere Herausforderungen für geringfügig Beschäftigte
Interessanterweise zeigt dieser Fall, dass nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Geringfügig Beschäftigte, zu denen auch Mini-Jobber gehören, sind normalerweise nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen (siehe § 7, § 27, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Im Gegensatz dazu erhalten regulär beschäftigte Arbeitnehmer während einer Betriebsschließung finanziellen Ausgleich in Form von Kurzarbeitergeld und sind somit durch staatliche Unterstützung abgesichert.
Fazit: Komplexe Fragen und anhaltende Debatten
Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die komplexen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitswelt und die unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konfrontiert sind. Während das Gerichtsurteil eine klare Richtung in Bezug auf die Zahlungspflicht von Mini-Jobbern während eines Lockdowns vorgibt, bleibt die Debatte über die soziale Absicherung von geringfügig Beschäftigten und die Rolle des Staates in solchen Situationen weiterhin bestehen. Es wird deutlich, dass der Schutz und die Unterstützung aller Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Beschäftigungsform, während Krisenzeiten von großer Bedeutung sind.