Entwarnung! Keine Erhöhung der Geldbuße mit der Begründung SUV gefahren.

Für Aufsehen sorgen zunächst ein Urteil AG Frankfurt a. M. v. 3.6.2022 (Az. 974 OWi 533 Js – Owi 18474/22), wonach im Fall eines Rotlichtverstoßes das Regelbußgeld allein mit der Begründung erhöht wurde, der Verstoß sei mit einen SUV begangen worden. Das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnte Fahrzeug (BMW X-Modell) verfüge über erhöhte Bodenfreiheit, habe eine kastenförmige Bauweise und habe höher angeordnete Frontstrukturelemente, weshalb dieses im Fall eines Unfalls eine größere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstelle – so jedenfalls die Feststellung des Gerichts nach Inaugenscheinnahme der Messfotos. Da also aufgrund der Bauweise eine höhere Betriebsgefahr vorliege, müsse das Regelbußgeld für den Rotlichtverstoß von 200,- € auf 350,- € erhöht werden (1 Monat Fahrverbot war obligatorisch).
Das OLG Frankfurt hat das nun anders entschieden. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein SUV handelt, rechtfertige keine Erhöhung der Geldbuße, insoweit war das Urteil erster Instanz rechtsfehlerhaft, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 29.9.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22.

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