Heute einmal einen Kracher aus dem Verkehrsrecht.
Der BGH hat nun klargestellt:
Keine „rechts vor links“-Regelung auf öffentlichen Parkplätzen oder der Parkplatz ist keine Straße.
Bisher war landläufige Meinung, auch auf Parkplätzen gelte „rechts vor links“, so nichts anderes geregelt ist. Entsprechendes steht ja auch in § 8 StVO Das sieht der BGH entsprechend einem am 11.1.2023 veröffentlichten Urteil anders. Danach nämlich sollen sich die Fahrzeugführer über das Vorfahrtsrecht verständigen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sie dies der Verkehrssicherheit dienlicher. Eine konkrete Vorfahrtsregelung für Parkplätze hält der BGH nicht für notwendig, denn ein Parkplatz sei vor allem zum Rangieren, Be- und Entladen da. Außerdem verkehren dort regelmäßig Fußgänger, so dass dort ohnehin nur langsam gefahren werden könne.
Bei der soweit bekannten rechts vor links Regelung soll es jedoch dann bleiben, wenn die Fahrspuren eindeutigen „Straßencharakter“ haben. Das seien in erster Linie „Fahrbahnen, die in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“, so die Richter am BGH im zitierten Urteil.
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