Urlaubsanspruch während Kurzarbeit

"Keine Arbeit – kein Urlaub!" So lautet die grundlegende Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf in Bezug auf die Frage, ob der Urlaubsanspruch entsprechend der Kurzarbeit gekürzt werden darf. Dieses Prinzip vertrat das Gericht in seinem Urteil vom 12. März 2021 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 824/20.

Keine Urlaubsansprüche während Kurzarbeit Null – Das Urteil des LAG Düsseldorf

Mit besagtem Urteil entschied das Gericht, dass während der Phase der Kurzarbeit Null keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Vielmehr wird der jährliche Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden Monat Kurzarbeit reduziert. Dieses wegweisende Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kurzarbeit für den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer.

Die Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch – Blick auf die Revision

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Revision zugelassen wurde. Das bedeutet, dass letztendlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diese Angelegenheit entscheiden wird. Bisher gibt es vom BAG noch keine Rechtsprechung zu dieser speziellen Frage, weshalb auf die Ergebnisse des Revisionsverfahrens gewartet werden muss. Bis dahin besteht die Möglichkeit, dass andere Landesarbeitsgerichte anders entscheiden könnten und den Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit aufrechterhalten.

Europäische Perspektive – Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf steht im Einklang mit der Interpretation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Gemäß einem Urteil des EuGH vom 8. November 2012 (Aktenzeichen C-229/11 und C-230/11) entsteht während der Phase der Kurzarbeit Null kein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch. Dies liegt daran, dass während dieser Zeit die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Es herrscht gewissermaßen ein Zustand von "kein Schweiß und kein Geld".

Ausnahmen und offene Fragen – Wichtige Aspekte im Blick

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur für die spezielle Situation der Kurzarbeit gilt. Diese können nicht auf andere Fälle übertragen werden. Wenn der Urlaub bereits vor der Einführung der Kurzarbeit festgelegt wurde, gelten andere Regelungen. Zudem müssen Fragen bezüglich möglicher Ansprüche im Krankheitsfall und die Pflicht des Arbeitgebers zur Information geklärt werden.

Rechtsberatung und weitere Schritte

Die Regelungen zur Kurzarbeit erfordern Vertragsgrundlagen wie Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Vereinbarungen. In diesem Kontext bietet die genannte Rechtsberatung Unterstützung an. Wichtig ist außerdem, dass gesetzliche und vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen sowie Ausschlussfristen nach wie vor gelten. Besonders in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten wie Arbeitgeberkündigungen, Kündigungsschutzklagen und Kurzarbeitergeld steht die Rechtsberatung zur Verfügung.

Fazit – Dynamische Entwicklung und rechtliche Klarheit

Abschließend lässt sich sagen, dass das Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaubsanspruch juristisch komplex ist. Eine genaue Beobachtung der weiteren Entwicklungen ist ratsam. Die Fachleute der Rechtsberatung stehen Ihnen bei Fragen und Unsicherheiten gerne zur Seite.