Mietwagenkosten trotz fehlender Hauptuntersuchung

Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen, die den Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Mietwagenkosten betrifft. Diese Entscheidung korrigierte ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts (AG) Stuttgart und wirft ein Licht auf die rechtlichen Aspekte dieser Thematik.

Vorliegender Fall und bisheriges Urteil des AG Stuttgart

Die zugrunde liegende Situation war folgende: Ein Fahrzeug wurde in einen Unfall verwickelt, bei dem es zu Schäden kam. Interessanterweise hatte das Fahrzeug bereits vor dem Unfall einen Riss in der Frontscheibe und die Hauptuntersuchungs-Plakette (HU-Plakette) war abgelaufen. Das AG Stuttgart hatte zuvor geurteilt, dass in einem solchen Fall der Schädiger nicht verpflichtet sei, die Mietwagenkosten zu erstatten.

Neue Perspektive durch das LG Stuttgart

Jedoch hat das LG Stuttgart diese Auffassung korrigiert. Die Richter argumentierten, dass trotz des bereits bestehenden Schadens und der abgelaufenen HU-Plakette der Schädiger dennoch die Mietwagenkosten erstatten müsse. Die Begründung hierfür lag darin, dass der Geschädigte das Fahrzeug sowohl vor dem Unfall als auch nach dem Unfall tatsächlich genutzt hatte. Obwohl die Nutzung des Fahrzeugs vor dem Unfall möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit darstellt und die weitere Nutzung nach dem Unfall theoretisch in einer Grauzone liegt, war entscheidend, dass der Geschädigte sowohl die Möglichkeit zur Nutzung als auch den Willen dazu hatte.

Betrachtung der abgelaufenen HU-Plakette

Hinsichtlich der abgelaufenen HU-Plakette betonte das LG Stuttgart, dass die genaue Dauer des Überziehens des HU-Termins nicht bekannt war. Ein Fahrzeug würde normalerweise bei einer Kontrolle nicht sofort stillgelegt, es sei denn, die HU wäre bereits über einen längeren Zeitraum überfällig. Die Tatsache, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat, wurde vom Gericht als maßgeblich erachtet.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung verdeutlicht die Feinheiten im Bereich der Schadenersatzansprüche und Mietwagenkosten. Sie betont, dass die tatsächliche Nutzung und der Nutzungswille des Geschädigten wichtige Faktoren sein können, die über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall entscheiden. Es zeigt auch, dass es im rechtlichen Kontext wichtig ist, die spezifischen Umstände eines Falles zu berücksichtigen, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. Die neue Sichtweise des LG Stuttgart könnte zukünftig Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und die Interpretation von Schadenersatzansprüchen beeinflussen.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 4.3.2021, 5 S 195/20, Abruf-Nr. 221584 unter www.iww.de