Opferentschädigungsgesetz: Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft
| Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. |
Die Klägerin ist schwerbehindert. Sie beantragte im Jahr 2009 erfolglos Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Begründung: Sie sei durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“ aufgrund des Alkoholkonsums ihrer leiblichen Mutter in der Schwangerschaft geschädigt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Vernehmung der leiblichen Eltern als Zeugen abgewiesen, obwohl beide erheblichen mütterlichen Alkoholkonsum in der Schwangerschaft eingeräumt hatten.
Das BSG hat die Entscheidungen zwar im Ergebnis bestätigt. Es hat aber auch festgestellt, dass bereits die Leibesfrucht vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes umfasst ist. Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift darstellen. Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist, also auf eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes.
Die Körperverletzungstatbestände gelten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Schwangere nicht im Verhältnis zu ihrem ungeborenen Kind. Der nötige mindestens bedingte Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft war der Mutter der Klägerin hier nicht nachzuweisen. Aus dem Vorversterben zweier Geschwister nach der Geburt ergab sich nicht zwingend, dass die Mutter nun den Tod der ungeborenen Klägerin infolge ihres Alkoholkonsums als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.
Quelle | BSG, Urteil vom 24.9.2020, B 9 V 3/18 R, Abruf-Nr. 218883 unter www.iww.de; PM Nr. 21/20