Trunkenheit II: Deutlich überhöhte Geschwindigkeit als Anzeichen einer relativen Fahruntüchtigkeit

| Das Landgericht (LG) Hechingen hat bestätigt: Fährt der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille und deutlich überhöhter Geschwindigkeit, kann ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen sein. |

Dem LG hat aber die deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht gereicht, um eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Denn die Angabe beruhte lediglich auf Schätzungen der Polizeibeamten. Es hat auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte spät nachts eine zu dieser Zeit wenig befahrene Strecke befuhr und sich auf dem Heimweg befand. Dies verleitet zwar regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen.

Es lagen aber weitere Auffälligkeiten vor, die nach Auffassung des LG die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen:

  • Der Beschuldigte hatte innerorts mehrere Kreuzungen überquert, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er einem potenziell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen.
  • Bei der Verkehrskontrolle hatte er seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt.
  • Er hatte mit einer „leicht verwaschenen Aussprache“ gesprochen und zudem beim Stehen leicht geschwankt.

Quelle | LG Hechingen, Beschluss vom 22.6.2020, 3 Qs 45/20, Abruf-Nr. 217107 unter www.iww.de.