Und der Urlaub verjährt eben doch nicht immer!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass zwar grundsätzlich auch der gesetzliche Urlaub der dreijährigen Verjährung unterliegt. Aber die Verjährung beginnt halt erst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat, der Arbeitnehmer aber den ihm zustehenden Urlaub trotzdem nicht aus freien Stücken angetreten hat. Im entschiedenen Fall kann sich die Arbeitnehmerin nun über das hübsche Sümmchen von 17.376,64 € freuen.
BAG Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20.
Da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß belehrt hat, können auch Ansprüche von vor 5, 10 oder auch 15 Jahren geltend gemacht werden. Es können dann auch noch Urlaubsansprüche gegen früherer Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Arbeitgeber sind nun gut beraten, wenn sie zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und freiwillig gewährtem Zusatzurlaub unterscheiden. Die Belehrung über nicht in Anspruch genommenen Urlaub sollte sorgfältig dokumentiert werden.

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