Urlaub und Kurzarbeit

Keine Arbeit – kein Urlaub!
So jedenfalls die grundsätzliche Überzeugung des LAG Düsseldorf zur Frage, ob der Urlaubsanspruch entsprechend der Kurzarbeit gekürzt werden darf.
Mit Urteil vom 12.3.2021, Az. 6 Sa 824/20 entschied das Gericht, dass während Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen können. Für jeden Monat Kurzarbeit, so das Gericht, wird der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt.
Die Revision wurde zugelassen, am Ende entscheidet also das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage.
Zur Einordnung:
Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung des BAG zu der Frage, so dass das Revisionsverfahren abzuwarten ist. Bis dahin besteht die Möglichkeit, dass andere Landesarbeitsgerichte anders entscheiden, also den Urlaubsanspruch trotzdem sehen.
Aber die Entscheidung LAG Düsseldorf liegt auf Linie des EuGH zu Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (EuGH Urt. 8.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11). Danach gilt: während der Kurzarbeit Null entsteht kein Mindesturlaub. Denn während der Kurzarbeit ruhen die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also „kein Schweiß und kein Geld.“
ACHTUNG:
Anderes gilt, wenn bereits vor Anordnung von Kurzarbeit der Urlaub festgelegt war. Ebenfalls zu klären sind etwa mögliche Ansprüche bei Krankheit und ob es eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gibt.
Die Entscheidung gilt nur für die Kurzarbeit, nicht auf andere Fälle. So entfällt beispielsweise der Urlaubsanspruch nicht deswegen, weil der Arbeitnehmer infolge einer unwirksamen Kündigung nicht mehr zur Arbeit erschien.

Kurzarbeit:
Keine Kurzarbeit ohne Vertrag, Tarifvertrag oder Vereinbarung.
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Wichtig:
Es gelten weiterhin gesetzliche und vereinbarte Kündigungsfristen sowie Ausschlussfristen. Besonders wichtig im Arbeitsrecht bei Arbeitgeberkündigung, Kündigungsschutzklage, Kurzarbeitergeld.
Wir sind für Sie da.