Verbraucherschutz: Inkassoregulierung mit zweistufigem Inkrafttreten

| Ende 2020 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht zugestimmt. Es wird teilweise am 1.1.21 (§ 25 RVG) und teilweise zum 1.10.21 in Kraft treten. Es betrifft u. a. die Anwaltsvergütung beim Erbringen von Inkassodienstleistungen. |

Betroffen sind Inkassodienstleistungen, d. h. die Einziehung von fremden Forderungen, die im Wesentlichen unstreitig sind. Unerheblich bleibt nun, ob diese Leistung von Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern erbracht werden. Geschäfts- und Einigungsgebühr werden massiv gekürzt, vor allem bei Hauptforderungen unter 50 Euro und bei einer direkten Zahlung auf die erste Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters.

Neue Hinweispflichten für Inkassodienstleister sowie Anwälte gibt es, wenn diese Adressen von Schuldnern nicht vom Gläubiger mitgeteilt bekommen, sondern anderweitig ermittelt haben. Dann kann ein Identitätsdiebstahl vorliegen, bei dem unter fremdem Namen Waren bestellt werden.

Quelle | Bundesgesetzblatt I 2020, Seite 3327