„Wenn die Behörde den Laden schließt, schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn“
Muss der Betrieb wegen einer Corona-Verordnung schließen („Lockdown“), so muss der Arbeitgeber für die Dauer der behördlich angeordneten Geschäftsschließung keinen Lohn für Mini-Jobber bezahlen. So jedenfalls entschied das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21).
Geklagt hatte eine Minijobberin, deren Auffassung nach der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt von 432,- €/Monat als Annahmeverzugslohn schulde. Schließlich gehöre die Betriebsschließung zum Zwecke der Eindämmung der Pandemie zum Betriebsrisiko, das eben der Arbeitgeber trägt. Das sahen die Erfurter Richter schließlich anders und hoben das stattgebende Urteil der Vorinstanz auf (LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.3.2021 – 11 Sa 1062/20). Die finanziellen Nachteile, welche die Arbeitnehmer durch die pandemiebedingten Betriebsschließungen erfahren, müsse der Staat ausgleichen. Der finanzielle Nachteil der Klägerin nämlich ist Folge einer „Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“, wofür der Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden kann.
Eine Besonderheit des Falles liegt darin, dass nur diejenigen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, die auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Geringfügig Beschäftigte sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (vgl. § 7, §27, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Regulär beschäftigte Arbeitnehmer erhalten als finanziellen Ausgleich bei der Betriebsschließung beispielsweise Kurzarbeitergeld, sind also über den Staat abgesichert.