| Im Monat Dezember 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2020 am 28.12.2020.
Schadenersatz: Missratene Probefahrt: Wer zahlt?| Ist der Schaden bei einer vereinbarten Probefahrt passiert oder hat der Kaufinteressent den Wagen eigenmächtig in Gang gesetzt? Vor dieser Frage stand das Amtsgericht (AG) Essen-Steele. Es hat den „Probefahrer“ zum Schadenersatz verurteilt. |
Der Interessent war mit seiner Ehefrau bei einem großen Auto-Händler erschienen. Sie interessierten sich für einen gebrauchten Pkw. Dieser stand vorwärts vor einer „Steinblockade“ eingeparkt auf dem Gelände. Unter ungeklärten Umständen hatte der Verkaufsberater dem Interessenten die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Dieser setzte sich ans Steuer, startete den Motor und fuhr los direkt in die „Steinblockade“. Schaden: knapp 1.800 Euro netto. Musste der Interessent nun zahlen?
Das AG vernahm den Verkaufsberater und die Ehefrau des Interessenten, war aber danach nicht überzeugt, dass eine Probefahrt vereinbart worden war. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Interessent nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Diesen Vorteil gewährte ihm das Gericht aber nicht. So musste er auch für einfache Fahrlässigkeit haften, die zu bejahen war, und den vollen Schaden ersetzen.
Quelle | AG Essen-Steele, Urteil vom 24.7.2020, 17 C 136/19, Abruf-Nr. 217711 unter www.iww.de
Verkehrsunfall: Drogenfahrt: Hier droht Regress des Versicherers| Verursacht der Versicherungsnehmer unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer einen Regressanspruch gegen ihn haben. So hat es jetzt das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden. |
Der Versicherer berief sich zu Recht auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von 5.000 Euro leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer sei nämlich als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei gerade dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht rechtzeitig erkannt.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 16.7.2020, 565 C 2401/20, Abruf-Nr. 218588 unter www.iww.de
Berechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum | Zinssatz |
01.01.2020 bis 30.06.2020 | -0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 | -0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 | -0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 | -0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 | -0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | -0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 | -0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 | -0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 | 0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 | 0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 | 0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 | 0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 | 0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 | 0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 | 1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 | 3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 | 3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 | 3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 | 2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 | 1,95 Prozent |
| Verzögerungen, die sich für den Geschädigten aus der Corona-Pandemie ergeben, gehen zulasten des Schädigers. Zwar ist die Corona-Krise als höhere Gewalt einzustufen, doch hat der Geschädigte darauf keinen Einfluss. So entschied es jetzt das Amtsgericht (AG) Wolfsburg. |
Am Fahrzeug des Klägers war in der Zeit ein Totalschaden entstanden, als die Autohäuser behördlich geschlossen waren. Also konnte er weder potenzielle Ersatzfahrzeuge besichtigen, noch mit diesen eine Probefahrt unternehmen. Er muss sich nicht auf einen Kauf auf dem Privatmarkt verweisen lassen, weil die Gewährleistung bei solchen Käufen meist ausgeschlossen wird. Er war auch nicht verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu akzeptieren. Ein Geschädigter darf vielmehr suchen und auswählen, denn er kann nichts dafür, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde.
Das AG sah die Dauer von einem Monat als angemessen an, in Corona-Zeiten ein vernünftiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Quelle | AG Wolfsburg, Urteil vom 12.10.2020, 23 C 48/20, Abruf-Nr. 218296 unter www.iww.de
Haftungsfrage: Geparktes Fahrzeug: Kollision mit einer Kuh| Ein Landwirt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt, dabei ein geparktes Fahrzeug beschädigt wird und er nicht vorher alles unternommen hat, eine solche Beschädigung zu vermeiden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht (LG) Koblenz. |
Dies war geschehen: Ein Landwirt trieb seine Kühe von einer Weide zur nächsten. Dabei kam es zu einer Beschädigung eines Pkw, der an einem Feldweg geparkt war. Aufgrund des abgestellten Pkw kam es zu einer Engstelle am Ausgang der Weide, die die Kühe passieren mussten. Der Landwirt hatte die Information erhalten, dass der Besitzer das Auto in wenigen Minuten umparken könne, berücksichtigte sie aber nicht. Er schirmte den Pkw mit seinem Körper ab und trieb die Kühe von der Weide. Der Landwirt bestritt zum einen, dass seine Kühe die Beschädigung am Pkw verursacht hatten und zum anderen behauptete er ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, weil das Auto verbotswidrig abgestellt gewesen sei.
Ersteres widerlegten im Prozess Zeugen und ein Sachverständiger. Das LG sah auch kein Mitverschulden. Der Landwirt stehe im Rahmen der Tierhalterhaftung in der Schadenersatzpflicht. Er habe die erforderliche Sorgfalt verletzt, da er nicht wartete, bis das Fahrzeug umgeparkt werden konnte. So mussten die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden, was sehr gefahrgeneigt gewesen sei. Es war für das LG nicht ersichtlich, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es zumutbar gewesen sei, auf das Umsetzen des Pkw zu warten. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah das LG auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwog hier nach Meinung des LG selbst ein etwaig verbotswidriges Parken. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 9.10.2020, 13 S 45/19, Abruf-Nr. 218891 unter www.iww.de; PM vom 21.10.2020
Verkehrsunfall: Der Schädiger muss auch das Prognoserisiko tragen| Häufig tritt in der Praxis das Problem auf: Nach dem Sachverständigengutachten liegt der Reparaturaufwand zuzüglich der Wertminderung knapp unter dem Wiederbeschaffungswert. Erst bei der Ausführung der Reparatur stellen sich dann aber weitere Schäden heraus und sie wird bedeutend teurer. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Schädiger trotzdem die höheren Reparaturkosten tragen muss. Maßgeblich sei die sachgerechte Entscheidung im Zeitpunkt der Vorlage des Sachverständigengutachtens. |
Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt: Wählt der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, gehen das Werkstatt- und das Prognoserisiko zulasten des Schädigers. Etwas anderes gilt, wenn der Schädiger dem Geschädigten ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden nachweist.
Laut OLG hatte der Geschädigte im Streitfall keine unzureichende sachverständige Begutachtung zu verantworten. Er müsse sich infolgedessen weder eine Pflichtverletzung des Sachverständigen noch eine solche des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner zurechnen lassen.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2020, 9 U 100/18, Abruf-Nr. 216158 unter www.iww.de
Opferentschädigungsgesetz: Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft| Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. |
Die Klägerin ist schwerbehindert. Sie beantragte im Jahr 2009 erfolglos Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Begründung: Sie sei durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“ aufgrund des Alkoholkonsums ihrer leiblichen Mutter in der Schwangerschaft geschädigt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Vernehmung der leiblichen Eltern als Zeugen abgewiesen, obwohl beide erheblichen mütterlichen Alkoholkonsum in der Schwangerschaft eingeräumt hatten.
Das BSG hat die Entscheidungen zwar im Ergebnis bestätigt. Es hat aber auch festgestellt, dass bereits die Leibesfrucht vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes umfasst ist. Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift darstellen. Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist, also auf eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes.
Die Körperverletzungstatbestände gelten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Schwangere nicht im Verhältnis zu ihrem ungeborenen Kind. Der nötige mindestens bedingte Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft war der Mutter der Klägerin hier nicht nachzuweisen. Aus dem Vorversterben zweier Geschwister nach der Geburt ergab sich nicht zwingend, dass die Mutter nun den Tod der ungeborenen Klägerin infolge ihres Alkoholkonsums als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.
Quelle | BSG, Urteil vom 24.9.2020, B 9 V 3/18 R, Abruf-Nr. 218883 unter www.iww.de; PM Nr. 21/20
Hausratversicherung: Versicherungsbedingungen: Auf den Wortlaut kommt es an| Die Auslegung von Versicherungsvertragsbedingungen ist oft komplex und nicht so eindeutig, wie sich die Versicherungsnehmer wünschen. Mitunter kann es in Streitfällen zu überraschenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, wie kürzlich in Fällen des Amtsgerichts (AG) München und des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. |
1. Hacken ist nicht Einbrechen
Brechen Diebe einen Pkw nicht auf, sondern öffnen ihn per Funksignal, stellt dies kein „Aufbrechen“ dar, da keine Gewalt angewendet wird. Folge: Die Hausratversicherung muss nicht für den Verlust von Gegenständen aus dem Innenraum aufkommen, so das AG München.
Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte sein Auto geparkt und es nur für ca. fünf Minuten verlassen. Der Wagen hatte ein schlüsselloses „Keyless-Go-System“, das automatisch elektronisch verriegelt. In dieser Zeit entwendeten Diebe u.a. Koffer aus dem Pkw. Da es keine Zeichen für gewaltsames Eindringen gab, war der Pkw wohl mittels abgefangener Funksignale geöffnet worden.
Es liegt kein Fall für die Haftpflichtversicherung vor so sah es das AG: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Definition des Duden umfasse ein „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, falle unter „Aufbrechen“ nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. Aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs sei es auch nicht erforderlich, dass der Begriff in den Versicherungsbedingungen der Beklagten gesondert definiert werde. Dies könne nicht hinsichtlich jedes Begriffs erwartet werden.
2. Was bei der „Raubklausel“ zu beachten ist
Eine Hausratversicherung kann in ihren Versicherungsbedingungen festlegen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist. In einem Fall des OLG Hamm hatte der Täter dem völlig überraschten Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals gerissen. Dieser hatte den Verlust zunächst nicht einmal bemerkt. Hier bestand kein Versicherungsschutz, so das OLG.
Denn das Abreißen der Kette sei keine Gewalt gewesen. Weder habe der Täter Widerstand überwinden müssen, noch sei das Anlegen und Verschließen einer Kette eine Art Diebstahlsicherung. Wäre der Versicherungsnehmer hingegen einen Schritt zurückgewichen, hätte die Sache schon anders aussehen können.
Quelle | AG München, Urteil vom 12.3.2020, 274 C 7752/19, Abruf-Nr. 218371 unter www.iww.de; OLG Hamm (Hinweis-)Beschluss vom 30.4.2020, 20 U 4/20, Abruf-Nr. 218030 unter www.iww.de
Sozialleistungen: Bonuszahlung des Stromanbieters auf SBG-II Leistungsbezug anzurechnen| Wechselt ein sog. Hartz IV-Bezieher den Stromanbieter und nimmt hierdurch einen Bonus als geldwerten Betrag in Empfang, muss er sich diesen als Einkommen anrechnen lassen und eine entsprechende Kürzung der Sozialleistung hinnehmen. Dies entschieden sowohl erstinstanzlich das Sozialgericht (SG) Dortmund als auch aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Der Kläger und seine Ehefrau wechselten während des SGB II-Leistungsbezugs den Stromanbieter. Der neue Energieversorger zahlte fünf Wochen nach Vertragsbeginn einen „Sofortbonus“ in Höhe von 242 Euro aus. Zu diesem Zeitpunkt waren die SGB II-Leistungen für den laufenden Monat schon überwiesen worden. Der Beklagte, das zuständige Jobcenter, hob die Leistungen für den nächsten Monat teilweise in Höhe von 91 Euro gegenüber dem Kläger auf. Der Sofortbonus wurde dabei hälftig unter Abzug eines Freibetrags von 30 Euro als Einkommen berücksichtigt. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen. Doch seine Klage blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung hat das Sozialgericht (SG) ausgeführt: Der Sofortbonus sei eine Einnahme in Geld und deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Auch sonst lasse sich nicht herleiten, dass Boni für den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags von der Einkommensanrechnung ausgenommen seien. Ausnahmen gebe es nur bei Rückzahlungen für Haushaltsenergie.
So sah es nun auch das Bundessozialgericht (BSG). Ein Bonus sei keine Rückerstattung. Der Antragsteller könne ihn frei verwenden. Der Stromanbieter habe ihn zudem unabhängig vom Stromverbrauch gezahlt. Folge: Es handelt sich um eine Einnahme, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Quelle | BAG, Urteil vom 14.10.2020, B 4 AS 14/20 R, Abruf-Nr. 218882 unter www.iww.de