| Im Monat Mai 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2021 am 27.5.2021.
Berechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum | Zinssatz |
01.07.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 | -0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 | -0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 | -0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 | -0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 | -0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | -0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 | -0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 | -0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 | 0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 | 0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 | 0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 | 0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 | 0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 | 0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 | 1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 | 3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 | 3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 | 3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 | 2,70 Prozent |
| Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrags verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe. |
Der beklagte Verkäufer hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“.
Im August 2019 hat die Klägerin vom Beklagten diesen gebrauchten Wohnanhänger zum Preis von 19.500 Euro erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien Folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.
Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum LG und hatte Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.
Das LG hat sich zentral mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegende Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrags bekannt gewesen sei. Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.
Hinzu kam hier: Die Klägerin hatte vorgetragen, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des LG hat die Beweisaufnahme (die auch eine auf Antrag des Beklagten erfolgte Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das LG den Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.
Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, die sie im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.12. 2020, 10 O 309/20, PM Nr. 10/21 vom 25.2.2021
Straßenverkehrsordnungs-Reform: „Geblitzt“? Es bleibt teuer!| Trotz Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung bleiben Bußgelder für zu schnelles Fahren zulässig. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. |
Ein Amtsgericht (AG) hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er war im September 2019 u. a. auf einer Autobahn nach Toleranzabzug mit 28 km/h zu schnell unterwegs. Erlaubt waren dort 100 km/h.
Der Betroffene machte beim OLG daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte Straßenverkehrsordnung sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der Straßenverkehrsordnungs-Reform auch zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zwar zugelassen. Es hält aber am Bußgeld fest. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sog. Zitiergebot nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Das OLG hat aber entschieden, dass damit weder die Straßenverkehrsordnung noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen weiter, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war.
Beachten Sie | Demnächst werden sich die Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung empfindlich erhöhen, wenn ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft tritt.
Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.11.2020, 1 OWi 2 Ss Rs 124/20
Unfallkosten: Geschädigter darf trotz Reparatur fiktiv abrechnen| Wer trotz durchgeführter Reparatur fiktiv abrechnen möchte, muss die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten nicht offenlegen. Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München. |
Der Versicherer hatte eine „Fantasiezahl“ (5.000 Euro statt rund 9.400 Euro laut Sachverständigengutachten) in den Raum gestellt und entsprechend abgerechnet. So wollte er den Geschädigten dazu zwingen, die aufgewendeten Kosten offenzulegen. Das ist ihm nicht gelungen. Denn müsste der Versicherer lediglich irgendeinen Betrag in den Raum stellen, um den Kläger im praktischen Ergebnis zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung zu zwingen, sei dies mit der Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen einer Abrechnung auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten unvereinbar, so das OLG.
Quelle | OLG München, Urteil vom 17.12.2020, 24 U 4397/20, Abruf-Nr. 220407 unter www.iww.de
Schadenminderungspflicht: Überangebot bei nahezu zeitgleichem Verkauf verspätet| Bereits vor etwa elf Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein von der gegnerischen Versicherung übermitteltes höheres Restwertangebot („Überangebot“) ist zu berücksichtigen, falls das unfallbeschädigte Fahrzeug bis dahin noch nicht zum Restwert aus dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten verkauft wurde. Nun stellt das Amtsgericht (AG) Lübeck klar: Geht ein Restwert-Überangebot des Versicherers ein, ist es möglich, dass sich dieses mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zum gutachterlich ermittelten Wert überschneidet. Der Geschädigte verstößt dann nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er zum niedrigeren Betrag verkauft. |
Im Fall des AG ging das Überangebot per Mail um 10:30 Uhr beim Anwalt des Geschädigten ein. Am gleichen Tag um 11:04 Uhr schickte der Geschädigte den Nachweis an die Kanzlei, dass er das unfallbeschädigte Fahrzeug kurz zuvor verkauft hatte.
Der eintrittspflichtige Versicherer meinte, das Überangebot habe vor dem Verkauf vorgelegen. Denn es komme darauf an, wann es beim Anwalt eingeht. Schließlich sei der Anwalt der Vertreter des Geschädigten. Davon abweichend könne man sich den Fall ja auch so denken, dass der Geschädigte nach der Arbeit zu seinem Händler fährt und verkauft, aber ein Überangebot seit ein paar Stunden bei ihm im Briefkasten liegt.
Das sah das AG anders. Denn nach der Verkehrsanschauung könne auch vom Anwalt nicht erwartet werden, dass er von einer E-Mail unmittelbar nach dem Eingang Kenntnis erlangt.
Quelle | AG Lübeck, Hinweisbeschluss vom 10.2.2021, 27 C 2389/20, Abruf-Nr. 220570 unter www.iww.de
Kaskoversicherung: Schlüsseleinwurf in Werkstatt-Briefkasten: Kfz-Diebstahl| Eine bekannte Situation: Ein Versicherungsnehmer wirft seinen Autoschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses. Was geschieht, wenn das Fahrzeug anschließend gestohlen wird? Das Landgericht (LG) Oldenburg hat entschieden: Der Kaskoversicherer muss den Versicherungsnehmer ungekürzt entschädigen, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. |
Nach Ansicht des LG bestand für den Versicherungsnehmer aufgrund der Örtlichkeiten der Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich. Er musste bei diesem äußeren Bild keine Bedenken haben, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde.
Zudem habe der Versicherungsnehmer angegeben, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel nach unten fällt. Vor diesem Hintergrund sah das LG keine Anhaltspunkte dafür, dass er grob fahrlässig gegen seine Obliegenheit verstoßen hätte. Folge: Der Kaskoversicherer muss den Schaden ungekürzt ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Beachten Sie | Das Urteil zeigt, dass für den Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht besteht, sich zu vergewissern, dass der Autoschlüssel in einem Autohaus-Briefkasten zumindest dem Anschein nach sicher aufgehoben ist.
Quelle | LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, 13 O 688/20, Abruf-Nr. 220593 unter www.iww.de
Gesetzentwurf: Bundesregierung wird „Bundesstiftung Gleichstellung“ errichten| Das Bundeskabinett hat am 10.3.2021 beschlossen, eine „Bundesstiftung Gleichstellung“ zu errichten. Dies wurde bereits im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser sieht die Gründung einer Bundesstiftung vor, die sich „wissenschaftlich fundiert insbesondere Fragen der gerechten Partizipation von Frauen in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft widmet.“ Auf Bitte der Regierungsfraktionen hat das Bundesgleichstellungsministerium eine Formulierungshilfe für ein Errichtungsgesetz vorgelegt. |
Die „Bundesstiftung Gleichstellung“ verfolgt drei Ziele:
Die Bundesregierung hat in ihrer Formulierungshilfe vorgeschlagen, die Bundesstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts neben der Organisation des offenen Hauses für die Gleichstellung mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
Der Gesetzentwurf wird auf Initiative der Regierungsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Nachdem im Bundeshaushalt bereits Mittel für die Bundestiftung eingestellt wurden, sollen noch in diesem Jahr wichtige Schritte zum Stiftungsaufbau, wie die Berufung eines Direktoriums, erfolgen. 2021 stehen für die Bundesstiftung bis zu drei Millionen Euro zur Verfügung, ab 2022 sollen jährlich fünf Millionen Euro eingeplant werden.
Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, PM vom 10.3.2021
Nicht-binäre Person: Anspruch auf eine geschlechtsneutrale Anrede| Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat entschieden: Die obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ kann eine nicht-binäre Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. |
Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines Eisenbahnkonzerns. Bucht der Kunde eine Fahrkarte über das Internet, muss er die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Auch die Registrierung erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen.
Das LG: Die klagende Person kann von der Beklagten verlangen, nicht zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen, wenn sie deren Angebote nutzt. Es muss die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation und bei der Speicherung der Daten ist eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen. Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person verletzt. Dieses Recht schützt auch die geschlechtliche Identität. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform bedeutsam. Um die Dienstleistungen der Beklagten zu nutzen, ist das Geschlecht des Kunden irrelevant. Sie kann eine andere Grußformel schaffen, etwa „Guten Tag“, oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede verzichten.
Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.12.20, 2-13 O 131/20, Abruf-Nr. 219379 unter www.iww.de
Fluggastrechte: Verspätung aufgrund Anordnung der Flugsicherheitsbehörde| Ganz im Sinne von Fluggästen hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Urteil entschieden. Es ging um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung aufgrund einer mehr als dreistündigen Flugverspätung. |
Die Fluggäste sollten gemäß Buchungsbestätigung von London nach Nürnberg befördert werden. Der Flug mit der Flugnummer sollte planmäßig um 18:30 Uhr starten und am selben Tag um 20:10 Uhr landen. Der Flug war außergewöhnlich verspätet und erreichte Nürnberg erst um 23:12 Uhr. Er war damit drei Stunden und zwei Minuten verspätet. Hierfür machten die Reisenden Ausgleichsansprüche geltend.
Die beklagte Fluggesellschaft hat den Flug durchgeführt. Sie trägt vor, die Maschine habe auf dem Vorumlauf von London nach Glasgow durch Zuteilung eines späteren Zeitfensters zum Start (Slot) durch die Flugsicherheitsbehörde Eurocontrol eine Verspätung von 35 Minuten erlitten, die sich bis zum streitgegenständlichen Flug fortgesetzt habe. Die Maschine habe sich um 19:00 Uhr in London Stansted startbereit gemeldet. Aufgrund eines Gewitters sei ihr jedoch bereits um 17:02 Uhr ein Slot für 19:45/48 Uhr zugewiesen worden. Anschließend habe sie Slotrestriktionen durch Eurocontrol unterlegen, wobei zuletzt um 21:00 Uhr ein Slot für 22:00 Uhr zugeteilt worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass neben der wetterbedingten Verschiebung auch Slotzuteilungen durch Eurocontrol einen außergewöhnlichen Umstand darstellen würden. Ersatzmaßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Daher müsse sie nicht zahlen.
Das sah das AG Nürnberg anders. Das Vorliegen einer Anordnung der Flugsicherheitsbehörde stelle nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung dar und befreie daher nicht automatisch von Ausgleichsansprüchen. Entscheidend sei, ob der der Anordnung zugrunde liegende Umstand die Kriterien des „außergewöhnlichen Umstands“ rfüllt. Beruht die Anordnung auf einem Umstand, den die Fluggesellschaft zu vertreten hat, kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Anordnung für sie nicht beherrschbar sei. „Außergewöhnliche Umstände“ sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Vorkommnisse, „die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind“. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hierzu hatte die Beklagte letztlich nicht genug vorgetragen. Sie musste daher 250 Euro pro Fluggast zahlen.
Quelle | AG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2020, 240 C 8633/19, Abruf-Nr. 220427 unter www.iww.de